Schenkung mit Vetorecht

Ein Großvater möchte seiner Enkelin einen größeren Geldbetrag schenken, hat aber Bedenken, dass das Geld nicht immer für sinnvolle Dinge verwendet werden könnte. Um sicherzustellen, dass das Geld verantwortungsbewusst eingesetzt wird, gibt es eine clevere Lösung: die Schenkung über eine flexible Rentenversicherung mit einem sogenannten „Vetorecht“.

Die Lösung: Schenkung über eine Rentenversicherung

In diesem Fall schließt der Großvater eine Rentenversicherung auf seinen eigenen Namen ab und schenkt dann 99 % des Vertrags an seine Enkelin. Dabei behält er selbst 1 % des Vertrags. Dieses Modell bietet eine große Flexibilität, da es beiden Parteien ermöglicht, über den Einsatz des Geldes mitzubestimmen.

Gemeinsame Vertragsführung: Kontrolle durch beide Parteien

Der Clou bei dieser Lösung ist, dass für jede Vertragsänderung – wie zum Beispiel die Entnahme von Geld – beide Versicherungsnehmer (VN) zustimmen müssen. Das bedeutet, dass die Enkelin nur mit der Zustimmung des Großvaters oder später eines von ihm bestimmten Nachfolgers Geld entnehmen kann. So bleibt der Großvater in der Lage, „unsinnige“ Ausgaben zu verhindern, selbst nachdem er den Großteil des Geldes verschenkt hat.

Vetorecht durch Vererbung sichern

Falls der Großvater stirbt, erlischt sein Anteil am Vertrag nicht einfach. Es muss stattdessen ein neuer Versicherungsnehmer für den verbleibenden 1-%-Anteil bestimmt werden. Dieses Vetorecht kann also vererbt werden. Der Großvater kann beispielsweise in seinem Testament festlegen, wer dieses Vetorecht nach ihm erhält und damit weiterhin die Kontrolle über den Vertrag ausübt.

Steuerliche Vorteile nutzen

Neben der Sicherung der Kontrolle bietet diese Form der Schenkung auch steuerliche Vorteile. Die versicherte Person sollte idealerweise eine Generation älter als der Bezugsberechtigte (also die Enkelin) sein. Stirbt die versicherte Person, bevor der Bezugsberechtigte den Vertrag auflöst, kann die Todesfallleistung steuerfrei ausgezahlt werden. Das ermöglicht §20 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), der besagt, dass solche Todesfallleistungen aus Rentenversicherungen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen.

Fazit

Mit dieser intelligenten Konstruktion kann der Großvater seine Enkelin großzügig unterstützen, ohne die Kontrolle über das Schenkungsgeld vollständig aus der Hand zu geben. Gleichzeitig bietet die Rentenversicherung eine steuerlich attraktive Möglichkeit, den Wert des Geschenks zu sichern und für die Enkelin eine langfristige Absicherung zu schaffen.